Wärmewochen –
Finden Sie die Heizung,
die zu Ihnen passt.

Sie wollen Ihre Heizung modernisieren? Seit 2024 gelten neue Gesetze für die Heizungs­modernisierung. Das stellt Hausbesitzer vor viele offene Fragen. Wir helfen Ihnen dabei, die für Sie richtige Heizung zu finden!

Wir beraten zum
Heizungs­tausch

Seit dem 1. Januar 2024 gelten mit dem Gebäude­energiegesetz (GEG) neue Regelungen für den Einbau von Heizungen. Was bedeutet das für Sie und Ihre Immobilie – sowohl im Bestand als auch im Neubau? Was muss in Bezug auf die kommunale Wärmeplanung beachtet werden? Welche Heizungs­technologien kommen für Sie infrage und welche Förder­möglichkeiten gibt es?

Im Rahmen der „Wärmewochen“ arbeiten wir mit der Heizgeräte­industrie und dem lokalen Handwerk zusammen, um Sie so individuell wie möglich zu beraten und die für Sie richtige Heizung zu finden!

Wann muss ich meine Heizung austauschen?

Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden. Das galt bereits in der Vergangenheit. Funktionierende Heizungen können weiter genutzt und auch repariert werden.

In jeder Kommune Deutschlands ist ein Wärmeplan zu erstellen. Bis zum 30. Juni 2026 in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern und bis zum 30. Juni 2028 in kleineren Städten. Ab diesem Zeitpunkt müssen nach dem Austausch der bestehenden Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie genutzt werden. Für Neubauten sind die 65 Prozent ab 2024 verpflichtend.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Übergangs­fristen oder für den Havariefall erhalten Sie unter “Kommunale Wärmeplanung”.

Kommunale Wärmeplanung FAQs

Ihr Weg zur neuen Heizung

Testen sie unsere Beratungs­plattform und lassen Sie sich anschließend persönlich von einem unserer Experten beraten.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Wenden Sie sich bei Fragen zur Heizungs­modernisierung an das Fachhandwerk oder Ihren Energieversorger. Weiterhin sind die eingetragenen Energieberater offen für Ihre Fragen. Die staatliche Förderung „Energieberatung für Wohngebäude“ übernimmt bis zu 80 Prozent der Beratungskosten. Auch die Verbraucher­zentralen bieten eine geförderte und dadurch kostenlose Einstiegs­beratung an.

Ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbaren kann durch die Tarif-Angaben des Energie­versorgers nachgewiesen werden. Für Gaskunden reicht dabei der Abschluss eines üblichen Biogas-Tarifs beim eigenen Versorger. Bei folgenden Heiztechnologien und Hybrid­systemen braucht es keinen weiteren Nachweis:

  • Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz
  • Einbau einer elektrischen Wärmepumpe
  • Einbau einer Strom­direktheizung
  • Einbau einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-­Hybridheizung
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • Einbau einer Biomasse­heizung (Holzheizung, Pelletheizung etc.)
  • Einbau einer Gasheizung, die auf Wasserstoff umrüstbar ist

Individuelle Lösungen zur Erreichung des Anteils der Erneuerbaren von 65 Prozent können durch die Eigentümer umgesetzt werden.

Ja, bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung in der Kommune dürfen weiterhin Gasheizungen eingebaut werden. Diese müssen mit steigenden Anteilen von Biomasse, zum Beispiel Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden: 15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040.

Eine weitere Option ist eine Hybridheizung, wobei hybrid den Einsatz von mindestens zwei Energieträgern bedeutet. Als Hybridheizung wird meist die Kombination aus einer Luftwärme­pumpe und einem Gas-Brennwert­kessel bezeichnet.

Das Heizungsgesetz sieht vor, dass beim Einbau von Heizungen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, eine Beratung erfolgen muss. Die übernimmt der Fachhandwerker.

Wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und die entsprechende Region als Wasser­stoffnetz-Ausbaugebiet ausgewiesen wurde, dürfen auf 100 Prozent H₂ umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden. Diese sind bereits heute im Handel erhältlich. Bis zum Wechsel des Gasnetzes auf Wasserstoff kann eine solche Heizung ohne erneuerbare Gase betrieben werden.

Wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und das Gebiet nicht als Wasser­stoffnetz-Ausbaugebiet ausgewiesen ist, können weiterhin Gasheizungen verbaut werden. Diese müssen jedoch mit 65 Prozent erneuerbaren Energien wie zum Beispiel Biogas betrieben werden.

Ein großflächiger Rückbau von Gas­verteilnetzen ist nach Ansicht der Branchen­verbände nicht zu erwarten, da diese Netze auch für die Versorgung von 1,8 Millionen Industrie- und Gewerbe­betrieben sowie für den Einsatz in der Nah- und Fernwärme gebraucht werden. Generell sind die deutschen Gasnetze für den Transport klimaneutraler Gase vorbereitet.

Im Falle einer Heizungs­havarie, das heißt die Heizung ist nicht mehr zu reparieren, greift für Ein- und Zweifamilien­häuser eine Übergangs­frist von 5 Jahren, bei Gas-Etagen­heizungen in Mehrfamilien­häusern 8 Jahre und beim Anschluss an ein Wärmenetz nach kommunaler Wärmeplanung eine Frist von 10 Jahren. Diese Übergangs­fristen sollen sicherstellen, dass Eigentümer sich nach der kommunalen Wärmeplanung ihrer Region richten können. Während der Übergangs­fristen kann mit einer her­kömmlichen Heizung weiter geheizt werden.

Wenn für ein Haus in einem Neubaugebiet ein Bauantrag nach dem 1. Januar 2024 gestellt wurde, müssen für die Wärme­versorgung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien genutzt werden. Wird ein neues Haus außerhalb eines Neubaugebiets gebaut, zum Beispiel aufgrund eines Lückenschluss, gilt dies erst, sobald die kommunale Wärmeplanung vorliegt. Dies ist je nach Größe der Kommune laut Wärme­planungsgesetz im Sommer 2026 bzw. 2028 der Fall. Liegt diese schon vor, muss bereits ab Januar 2024 mit mindestens 65 Prozent erneuer­baren Energien geheizt werden.

Die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen gemäß Wärmeplanungs­gesetz sieht folgende Fristen vor:

In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern muss spätestens zum 30.06.2026 und in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern spätestens zum 30.06.2028 ein Wärmeplan vorliegen.

Ab diesen Zeitpunkten müssen neu installierte Heizungen auch in Bestands­gebäuden und Neubauten außerhalb von ausgewiesenen Neubaugebieten die Gesetzes­vorgaben erfüllen, das heißt, jede Heizung muss mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden oder einer der definierten Technologien entsprechen.

Kommunen, die bis zum vor­geschriebenen Fristende keine kommunale Wärmeplanung vorweisen können, werden anschließend so behandelt, als ob eine vorliegt. Die 65-Prozent-Regel und die Technologie­vorgabe gilt dann auch hier.